Marder sind unbeliebte Gäste in vielen Dachböden und Motorräumen. Sie verursachen Lärm, unangenehmen Geruch und Schäden an Kabeln und Isolierungen.
Doch während wir uns bei Schädlingen gerne selbst um deren Bekämpfung kümmern ist dies bei Mardern schwierig. Die Wildtiere können nämlich nicht einfach so von jedem gefangen oder sogar getötet werden.
Marder und Naturschutz
Eine der wichtigsten Fragen ist, ob Marder unter Naturschutz stehen. Dann dürften sie gar nicht bekämpft werden und es würden hohe Bußgelder drohen. Aber:
Marder stehen unter keinem stärkeren Naturschutz. Denn sie sind keine besonders geschützte Art (nach der Bundesartenschutzverordnung) und fallen somit nur unter den allgemeinen Artenschutz (nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dieser Schutz verbietet das grundlose Fangen und Töten der Tiere.
Nach diesen Rechtsquellen könnte man also bei entsprechenden Schäden und Beeinträchtigungen an Haus, Hof, Auto & Co. den Mardern nachstellen.
Jedoch gibt es weitere Gesetze, die das Töten von Tieren regeln und einschränken.
Marder und das Jagdgesetz
Marder sind Haarwild und unterliegen dem Jagdrecht (Bundesjagdgesetz). Demnach gelten für das Aufsuchen, Fangen und Erlegen besondere Vorschriften.
Die Jagd darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Jagdschein besitzen. Es ist also nur besonders berechtigten Personen erlaubt einen Marder zu jagen oder zu töten.
Dies schränkt die aktive Bekämpfung von Mardern stark ein.
Dir ist es (ohne Berechtigung) nicht erlaubt Mardern nachzustellen!
Marder und Lebendfallen
Lebendfallen sind bei der Vertreibung von Mardern sehr beliebt, aber unterliegen ebenfalls dem Bundesjagdgesetz. Auch diese Jagdform dürfen lediglich besonders berechtigte Personen durchführen.
Für die Fallenjagd sind sogar weitere Nachweise notwendig. So ist im Landesrecht (jeweilige Jagd- bzw. Fallenverordnung) festgelegt, dass ein spezieller Fallen-Kurs besucht worden sein muss.
Je nach Bundesland ist dies in einem anerkannten Lehrgang nachzuweisen oder in die Ausbildung zum Revierjäger integriert.
Privatpersonen dürfen nicht einfach so Fallen aufstellen.
In den Verordnungen ist geregelt, welche Fallen erlaubt sind und wie diese aufgebaut sein müssen. Außerdem ist das Kontrollintervall sowie die Größe festgelegt.
Hierdurch sollen die Wildtiere vor übermäßiger Beeinträchtigung und Qual geschützt werden. Außerdem ist der richtige Umgang mit Fallen zum Schutze der Aufstellern ein wichtiges Ziel.
Marder Jagdzeiten und Schonzeiten
Die Jagdzeit für Marder ist in der Jagdzeitverordnung festgelegt und geht grundsätzlich vom 16.10. bis 28.2.
Die Länder haben aber das Recht von diesen Zeiträumen abzuweichen und haben dies auch in Teilen wahrgenommen.
In folgender Liste findest du die aktuellen Jagdzeiten für Marder:
Bundesland (Verordnung) | Steinmarder | Baummarder |
Baden-Württemberg | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Bayern* | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Berlin | 16.10. – 28.02. | keine Jagdzeit |
Brandenburg | 01.09. – 28.02. | keine Jagdzeit |
Bremen | 01.11. – 31.01. | 01.11. – 31.01. |
Hamburg | 16.10. – 28.02. | keine Jagdzeit |
Hessen | 16.10. – 31.01. | keine Jagdzeit |
Mecklenburg-Vorpommern | ganzjährig | 16.10. – 28.02. |
Niedersachsen* | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Nordrhein-Westfalen | 16.10. – 28.02. | keine Jagdzeit° |
Rheinland-Pfalz | 01.08. – 28.02. | 01.08. – 28.02. |
Saarland* | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Sachsen* | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Sachsen-Anhalt | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Schleswig-Holstein* | 16.10. – 28.02. | 16.10. – 28.02. |
Thüringen | 16.10. – 28.02. | keine Jagdzeit |
* – keine Erwähnung in der jeweiligen Fangzeitenverordnung
° – unterliegt nicht mehr dem Jagdrecht, damit ohne Jagdzeit
Die Jagdzeit ist grundsätzlich in den Winter gelegt, weil die Tiere sich im Sommer paaren. In dieser Zeit sollen sie nicht gestört werden.
Zur Geburt der Jungtiere kommt es (nach der Keimruhe) erst im darauffolgenden Frühjahr. Der Nachwuchs ist dann in den ersten Lebenswochen von der Versorgung der Mutter abhängig und ohne ihre Hilfe nicht überlebensfähig. Daher beginnt die Schonzeit im März erneut.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Das Bejagen eines Marders ist nur unter den erwähnten Bedingungen erlaubt. Sollte hiergegen verstoßen werden liegen Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten vor.
Das Bußgeld für das Jagen eines Marders in der Schonzeit beträgt in den meisten Bundesländern bis zu 5.000 EUR (Sachsen-Anhalt und Bremen bis 2.500 EUR).
Für das Jagen ohne Jagdschein werden überall bis zu 5.000 EUR fällig.
Ein Verstoß gegen die Jagdscheinpflicht und Schonzeit wird teuer.
Außerdem können für das Missachten der Schonzeit Straftaten betroffen sein. Hier ist mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe zu rechnen.
Umgang mit Mardern
Marder sollten also auf keinen Fall selbst mit Fallen bekämpft werden. Bei Problemen gilt es den zuständigen Jäger zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzusprechen.
Eigene Maßnahmen können dennoch getroffen werden. Diese beziehen sich aber stets auf den Schutz des eigenen Hauses / Autos und versuchen die Zugänglichkeit zu verringern und den Aufenthalt für die Marder unattraktiv zu machen.