Der Holzbock ist der gefährlichste Holzschädling für Nadelhölzer in Deutschland und verbirgt sich dennoch zumeist im Verborgenen.
Für Dachstühle und Holzträger kann die strukturelle Beschädigung zu einer Gefahr für die Statik des gesamten Gebäudes werden.
Doch wenn man entdeckt stellt sich die Frage wie es weitergeht. Der ein oder andere hat schon von einer Meldepflicht gehört. Aber gibt es sie wirklich? Und wenn ja, in welchem Bundesland?
Was ist der Hausbock?
Der Holzbock ist ein bis zu 25 mm großer auffälliger dunkler Käfer mit einem flachen Körperbau, der durch einen langen Entwicklungsprozess durch mehrere Larvenstadien entsteht.
Der erwachsene Käfer hat dabei nur eine Lebensdauer von 4 Wochen und ist in dieser Zeit auch gar nicht mit der Nahrungsaufnahme beschäftigt. In dieser Periode geht es für ihn ausschließlich um die Fortpflanzung und die Ablage der Eier.
Aus diesen schlüpfen dann die Larven die eine unheimlich lange Entwicklungszeit von 4 bis 18 Jahren haben (ja wirklich!).
In dieser Zeit ernähren sich die Larven von dem Totholz von Nadelbäumen und sind auf spezifische Umgebungsparameter (Feuchtigkeit, Temperatur) angewiesen.
Warum ist der Hausbock gefährlich?
Dabei zersetzen die Larven das Holz und schädigen so deren Struktur und können die Tragfähigkeit von Gebäudeteilen massiv beeinträchtigen.
Dies gilt für den Hausbockkäfer natürlich genauso wie für jeden anderen Holzschädling.
Die besondere Gefahr des Hausbockbefalls liegt jedoch an seiner Entwicklung im Verborgenen!
Denn die Larven des Hausbock fressen sich durch das Holz und hinterlassen dort nahezu keine sichtbaren Spuren. Mit dem entstehenden Holzmehl verschließen sie die Öffnungen und Gänge und agieren so inkognito.
Erst zur letzten Phase ihrer Entwicklung verlassen sie ihre Gänge und sind dann auch als adulte Käfer sichtbar.
Zuvor hilft nur ein gutes Gehör (die Larven erzeugen ein markantes Knabbern im Holz) und die Eröffnung von Holzstrukturen. Ein Entfernen der oberen Holzschichten deckt schnell einen Befall auf.
Zumeist bleibt der Befall aber über viele Jahre unentdeckt und ist deswegen so gefährlich.
Wo gibt es eine Meldepflicht?
Dies ist auch der Grund, warum mehrere Bundesländer eine Meldepflicht des Schädlings explizit in ihre Bauordnungen geschrieben haben. Hierdurch soll eine lokale Ausbreitung erkannt und eine weitere Verbreitung verhindert werden.
Die folgende Tabelle zeigt die Regelungen aller Bundesländer zum Hausbock inklusive Link zur Quelle und dem Zitat der entsprechenden Norm.
Bundesland | Meldepflicht | Pflicht zur Bekämpfung | Vorschrift |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Nein | Ja | hier |
Bayern | Nein | Ja | hier |
Berlin | Nein | Ja | hier |
Brandenburg | Nein | Ja | hier |
Bremen | Nein | Ja | hier |
Hamburg | Nein | Ja | hier |
Hessen | Nein | Ja | hier |
Mecklenburg-Vorpommern | Nein | Ja | hier |
Niedersachsen | Nein | Ja | hier |
Nordrhein-Westfalen | Nein | Ja | hier |
Rheinland-Pfalz | Nein | Ja | hier |
Saarland | Nein | Ja | hier |
Sachsen | Ja | Ja | hier |
Sachsen-Anhalt | Nein | Ja | hier |
Schleswig-Holstein | Nein | Ja | hier |
Thüringen | Ja | Ja | hier |
Regeln im Wortlaut
Baden-Württemberg
(Landesbauordnung LBO Stand 5.10.2010)
§ 14 Schutz baulicher Anlagen
(2) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen.
Bayern
(Bayerische Bauordnung BayBO Stand 14.08.2007)
Art. 11 Schutz gegen Einwirkungen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Berlin
(Bauordnung für Berlin BauO Bln Stand 14.05.2020)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Brandenburg
(Brandenburgische Bauordnung BbgBo Stand 15.11.2018)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein
Bremen
(Bremische Landesbauordnung BremLBO Stand 04.09.2018)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit für bauliche Anlagen so geeignet sein, dass durch Einflüsse im Sinne des Satzes 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Hamburg
(Hamburgische Bauordnung HBauO Stand 20.02.2020)
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
Hessen
(Hessische Bauordnung HBO Stand 15.12.2016)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für Anlagen geeignet sein.
Mecklenburg-Vorpommern
(Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern LBau MV Stand 15.10.2015)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Niedersachsen
(Niedersächsische Bauordnung NBauO Stand 20.05.2019)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
Nordrhein-Westfalen
(Bauordnung Nordrhein-Westfalen BauO NRW Stand 29.06.2020)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
Rheinland-Pfalz
(Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand 18.06.2019)
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Saarland
(Bauordnung Saarland LBO Stand 19.06.2019)
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
Sachsen
(Sächsische Bauordnung Sächs BO Stand 11.12.2018)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen
Sachsen-Anhalt
(Bauordnung Land Sachsen-Anhalt BauO LSA 28.06.2018)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies schließt in belasteten Gebieten die Prüfung auf Kampfmittel ein. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein
Schleswig-Holstein
(Landesbauordnung Land Schleswig Holstein LBO SH 01.10.2019)
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Thüringen
(Thüringer Bauordnung ThürBO Stand 13.07.2019)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Keine Meldepflicht – kein Problem?
Wie du siehst gibt es ausschließlich in 2 von 16 Bundesländern eine explizite Erwähnung des Hausbocks.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den anderen 14 Bundesländern der Hausbock keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Wie du in jeder einzelnen Vorschrift sehen kannst ist es deine Pflicht (bzw. die des Besitzers), dass durch den Hausbock keine Gefahren entstehen!
Dies ist natürlich auch in deinem Interesse, denn ein durchbohrtes Gebälk oder ein instabiler Dachstuhl sind eine enorme Gefahr für alle in dem Gebäude.
Die Pflicht zur Bekämpfung leitet sich daher auch aus den Vorschriften in jedem einzelnen Bundesland ab!
(Und aus dem gesunden Menschenverstand…)